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Schutzhandschuhe
Seit dem In-Kraft-Treten des revidierten Bundesgesetzes über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte
STEG und der dazugehörigen Verordnung am 1.7.95 müssen auch in der
Schweiz verkaufte Schutzhandschuhe den Anforderungen der europäischen
Richtlinie 89/686/EWG entsprechen. Je nach Schutzwirkung werden sie den
Kategorien I, II oder III wie folgt zugeordnet Die Kategorie I umfasst Handschuhe, die
nur für anspruchslose Arbeiten mit geringfügiger Gefährdung eingesetzt
werden dürfen, bei denen der Benutzer einen allmählich eintretenden
Schaden rechtzeitig wahrnehmen kann. Zu dieser Kategorie gehören z.B.
Handschuhe für Garten- und Haushaltarbeiten, leichte Montagearbeiten,
Handschuhe zum Schutze der Werkstoffe usw. In einer Konformitätserklärung
muss der Hersteller bestätigen, dass die Handschuhe dieser Kategorie die
Mindestanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Der Kategorie II sind Handschuhe
zugeordnet, die gegen mechanische, mikroorganische und/oder chemische Gefährdung
schützen sollen. Zu dieser Kategorie gehören somit die meisten
Handschuhe für den industriellen Gebrauch. Sie unterliegen einer
Baumusterprüfung durch ein autorisiertes Prüfinstitut nach einer oder
mehreren der nachstehend aufgeführten Europäischen Normen EN. Die Kategorie III schliesslich umfasst
Handschuhe, die gegen komplexe und irreversible Gefährdung Schutz bieten
sollen. Dazu gehören Handschuhe für die Handhabung heisser Teile mit
Temperaturen von über 50'C oder für Arbeiten in warmer bzw. kalter
Umgebung mit Temperaturen von über 100 'C bzw. unter -50'C, ferner
Handschuhe, die gegen Flammen, Flüssigmetallspritzer, aggressive
Chemikalien, Mikroorganismen, elektrische Stromstösse oder ionisierende
Strahlung schützen sollen. Sie unterliegen einer komplexen Baumusterprüfung
und die Herstellung der Handschuhe muss nachweislich aufgrund eines Qualitätssicherungssystems
erfolgen. Den Handschuhen der Kategorien II und II
muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die Auskunft über die
durchgeführten Prüfungen und die dabei erzielten Resultate sowie
Hinweise für eine zweckmässige Lagerung und Pflege gibt. In der EU verkaufte Handschuhe der
Kategorien II und III müssen, als Bestätigung für die korrekt durchgeführte
und bestandene Baumusterprüfung, mit dem so genannten CE Zeichen und den
entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet werden. Eine unberechtigt
angebrachte Kennzeichnung ist strafbar und kann für den
In-Verkehr-Bringer vor allem im Schadenfall schwer wiegende Konsequenzen
haben. Da die Schweiz nicht der EU angehört,
besteht für im Inland verkaufte Handschuhe leider keine
Kennzeichnungspflicht, die Konsequenzen sind im Schadenfall jedoch die
gleichen. Alle unsere Handschuhe entsprechen den Mindestanforderungen der
Richtlinie 89/686/EWG und die Handschuhe der Kategorien II und III sind
ordnungsgemäss geprüft, gekennzeichnet und mit der auch in der Schweiz
obligatorischen Gebrauchsanweisung, die Auskunft über die durchgeführten
Prüfungen gibt, versehen. Sie können sich aber bei uns auch auf eine
zuverlässige, kontinuierliche Belieferung mit den gleichen Ausführungen
in einer gleich bleibenden Qualität verlassen. Unsere Qualitätskontrolle
ist während des ganzen Herstellprozesses lückenlos, und wir arbeiten nur
mit Lieferanten zusammen, die die nötigen Erfahrungen aufweisen, seriös
sind und Gewähr für tadellose Handschuhe in der vereinbarten Qualität
bieten.
Für
Schutzhandschuhe sind folgende EN-Prüfungen vorgesehen:
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EN
420 Allgemeine Anforderungen
Definiert
die Grundanforderungen an Schutzhandschuhe hinsichtlich:
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Eignung
- Grössen
-
Unschädlichkeit
- Produktinformation
-
Konstruktion
- Kennzeichnung
-
Lagerung
- Verpackung
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EN
388 Fallschnittfestigkeit
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Test bestanden |
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EN
388 Mechanische Gefahren
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a.
Abriebfestigkeit 0-4
b.
Schnittfestigkeit
0-5
c.
Reissfestigkeit 0-4
d.
Stichfestigkeit 0-4
x.
nicht getestet da nicht relevant
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EN
60903 Elektrische Gefahren
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Isolierende
Schutzwirkung für Arbeiten unter elektrischer Spannung
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EN
374-2 Penetrationsbeständigkeit gegen Mikroorganismen
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Der
Handschuh erreicht den Akzeptierbaren Qualitätslevel AQL
gegen die Durchdringung von Mikroorganismen
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EN
421 Strahlengefahr
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Schutz
gegen ionisierende Strahlen
und radioaktive Kontamination
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EN
374-3 Chemische Gefahren
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Messungen
der Zeit, die eine Chemikalie benötigt, das Handschuhmaterial
zu durchdringen, liegen vor
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EN
388 Antistatik
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Ableitung
statischer Elektrizität
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EN
407 Thermische Gefahren
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a.
Brennverhalten
b.
Kontaktwärme
c.
Konvektive Hitze
d.
Strahlungshitze
e.
Flüssigmetallspritzer
f.
Flüssigmetall
x.
nicht getestet da nicht relevant
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EN
659 Feuerwehrgefahren
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Norm
für Feuerwehrschutzhandschuhe
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EN
511 Kälterisiken
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a.
Konvektive Kälte
0-4
b.
Kontaktkälte
0-4
c.
Wasserdampfdurchlässigkeit
0-1
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Piktrogramm
Für Lebensmittel-Handschuhe
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Dieses
Piktogramm bestätig die Unbedenklichkeit der Handschuhe bei
Kontakt mit Lebensmitteln durch ein akkreditiertes Prüfinstitut
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