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ASA
- Richtlinien über den Beizug von Arbeitsärzten und
anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
Diese
Richtlinie regelt den Beizug von Arbeitsärztinnen und Arbeitsärzten
sowie anderen Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in
den Betrieben gemäss den Artikeln 11a bis 11g der Verordnung über die
Verhütung von Unfällen und Berufs-Krankheiten (VUV). Die Erfordernisse
dieser Richtlinie müssen seit 01. 01. 2000 erfüllt werden.
Seit
01. 01. 1997 gelten für persönliche Schutz - Ausrüstungen (PSA)
ausnahmslos das «Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten» (STEG)** sowie die «Verordnung über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten» (STEV)** vom 12.
06. 1995.
Als
persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gelten gemäss STEV (Art. 2, Abs.
3), PSA nach Artikel 1 der EG Richtlinien Nr. 89/686 vom 21. 12. 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen (PSA-Richtlinie).
In
dieser Richtlinie gilt als PSA «jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das
dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und
das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre
Gesundheit sowie Ihre Sicherheit gefährden können».
In allen Mitgliedsstaaten
der EU besteht die Pflicht persönliche Schutzausrüstungen zum Zeichen
der Konformität mit der PSA-Richtlinie mit einem CE-Zeichen zu versehen.
Diese CE-Kennzeichnungspflicht besteht in der Schweiz nicht, es ist die
einzige Ausnahme zur EG-Richtlinie Nr. 89/686.
Seit
1. Juli 1995 ist die CE-Kennzeichnung für alle, vom Hersteller auf den
Markt gebrachten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), Pflicht. Eine
CE-Kennzeichnungspflicht besteht jedoch in der Schweiz nicht. Wir
empfehlen trotzdem auf das CE-Zeichen zu achten, da Sie dadurch «sichere
Produkte» leicht von billiger, ungeeigneter PSA unterscheiden können.
Was
ist ein CE-Zeichen?
Ein
Symbol, welches auf dem Produkt selbst und auf der Verpackung angebracht
ist. Dieses Symbol sagt aus, dass diese spezielle PSA den grundlegenden
Anforderungen für derartige Produkte in der EU und dem EWR entspricht und
somit innerhalb der Grenzen ohne Hemmnisse vertrieben werden darf.
Es
gibt 3 Kategorien:
Kategorie
I – Minimale Risiken
In
diese Kategorie gehören jene PSA, bei denen man davon ausgeht, dass der
Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken
beurteilen kann (z. B.: oberflächliche mechanische Verletzungen, schwach
aggressive Reinigungsmittel etc.).
Kategorie
II – Mittlere Risiken
In
diese Kategorie gehören jene PSA, die der Abwehr von Risiken für
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dienen (z. B.:
Schutzbrillen, Gehörschützer, Arbeitsschutzhelme, Schutzschuhwerk,
Schutzhandschuhe etc.).
Kategorie
III – Irreversible Risiken
In
diese Kategorie gehören jene PSA, die gegen tödliche Gefahren oder
ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen (z. B.:
Atemschutzgeräte, Absturzsicherungsgeräte, Schutz gegen Risiken der
Elektrizität etc.).
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